BGH bestätigt Schmerzensgeldentscheidung in Vergewaltigungsfall
Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 2024 verworfen. Der Fall betrifft eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung, bei der das Landgericht auch ein Schmerzensgeld zugunsten des Opfers zugesprochen hatte. Die Entscheidung des BGH klärt die Frage der Wirksamkeit des Antrags auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren.
Sachverhalt:
Das Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilt und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen an die Neben- und Adhäsionsklägerin verurteilt. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein. Der Generalbundesanwalt hatte einen Aufhebungsantrag betreffend den Adhäsionsausspruch gestellt.
Rechtliche Probleme:
Die zentrale Frage im Revisionsverfahren war, ob der Antrag auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO genügte. Der Antrag enthielt keine detaillierten Angaben zu den tatsächlichen Umständen des Anspruchs, bezog sich aber auf die unmittelbar nach der Tat erstattete Strafanzeige.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Der Senat stellte fest, dass der Antrag auf Schmerzensgeld, trotz fehlender expliziter Schilderung der Anspruchsgrundlage, wirksam war. Die Bezugnahme auf die detaillierte Strafanzeige, die unter anderem Zeugenaussagen und die Schilderung der Spurenlage enthielt, genügte im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der BGH argumentierte, dass angesichts des einfachen und überschaubaren Sachverhalts die Bezugnahme auf die umfassende Strafanzeige ausreichend sei, um den Anspruch zu begründen. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wurde zurückgewiesen.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BGH bestätigt die Praxis, dass im Adhäsionsverfahren eine Bezugnahme auf andere Verfahrensunterlagen, wie beispielsweise die Strafanzeige, ausreichend sein kann, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverhalt einfach und überschaubar ist und die referenzierten Unterlagen detaillierte Informationen zu den relevanten Umständen enthalten.
Schlussfolgerung:
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Verurteilung des Angeklagten und den Schmerzensgeldanspruch bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung eines Adhäsionsantrags und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Sie unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der Tatbestände im Strafverfahren, insbesondere in Fällen von Gewaltdelikten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 3 StR 413/24