Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Februar 2025 in einem Beschluss (Az. 5 StR 620/24) eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 11. Juli 2024 (Az: 1 KLs 810 Js 809/24) teilweise aufgehoben und geändert. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und anderen Betäubungsmitteln. Die Entscheidung des BGH klärt wichtige Fragen zur Beweiswürdigung und Strafzumessung in Betäubungsmittelstrafsachen.
Das Landgericht Chemnitz hatte den Angeklagten wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Im Fall I.5. der Urteilsgründe wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreiben mit Cannabis und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, da er in seiner Wohnung Marihuana für einen Dritten aufbewahrte und zudem selbst Cannabis und Crystal zum Verkauf besaß. In den Fällen II.18. und II.19. verkaufte der Angeklagte jeweils Marihuana und Crystal an einen Abnehmer. Im Fall II.20. verkaufte er eine größere Menge Marihuana.
Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen I.5., II.18., II.19. und II.20. Streitig war insbesondere, ob die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall I.5. tragen und ob die Strafzumessung in den Fällen II.18. und II.19. rechtsfehlerhaft war.
Der BGH änderte das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch des Falls I.5. ab, indem er den Teilfreispruch aufhob. Das Landgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens freigesprochen, da es die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht als erwiesen ansah. Der BGH stellte klar, dass ein Teilfreispruch in diesem Fall unzulässig war, da der Angeklagte bereits wegen derselben Tat verurteilt worden war.
Weiterhin hob der BGH die Strafaussprüche in den Fällen II.18. und II.19. auf. Das Landgericht hatte es versäumt, den konkreten Wirkstoffgehalt des gehandelten Cannabis und Crystal festzustellen. Der BGH betonte, dass die Feststellung des Wirkstoffgehalts für die Strafzumessung unerlässlich ist, da dieser den Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich beeinflusst. Da nicht auszuschließen war, dass das Landgericht bei Kenntnis des Wirkstoffgehalts niedrigere Strafen verhängt hätte, hob der BGH die Strafaussprüche auf.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung genauer Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln für die Strafzumessung. Sie unterstreicht die Anforderungen an die Beweiswürdigung und Urteilsbegründung in Betäubungsmittelstrafsachen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die teilweise fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts korrigiert. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.