BGH präzisiert Tateinheit bei sexuellem Übergriff und Nötigung

BGH-Entscheidung zur Tateinheit von sexuellem Übergriff und Nötigung

BGH-Entscheidung zur Tateinheit von sexuellem Übergriff und Nötigung

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 5 StR 538/24) eine wichtige Entscheidung zur Tateinheit von sexuellem Übergriff und Nötigung getroffen. Der Fall betrifft die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, in dem er wegen Vergewaltigung, sexuellen Übergriffs in drei Fällen und Nötigung verurteilt worden war.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte, der an paranoider Schizophrenie litt und unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand, beging in einem Übergangswohnheim mehrere Übergriffe gegen eine ihm unbekannte Mitbewohnerin. Er zwickte sie zunächst in die Brust, konsumierte Drogen in ihrer Wohnung trotz ihrer Aufforderung zu gehen, fasste sie an den Armen und fragte wiederholt nach Sex. Nach weiterer sexueller Belästigung hielt er ihr den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern, und griff ihr anschließend ans Gesäß. Als sie drohte, die Polizei zu rufen, versuchte er, ihr das Handy abzunehmen.

Rechtliche Fragen

Die zentrale rechtliche Frage im Revisionsverfahren war, ob die verschiedenen Handlungen des Angeklagten als separate Delikte oder als eine einheitliche Tat zu werten sind. Das Landgericht hatte die Handlungen als mehrere separate Fälle von sexuellem Übergriff und Nötigung gewertet. Die Revision des Angeklagten argumentierte, dass die Handlungen aufgrund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit bilden und somit als eine Tat zu werten seien.

Entscheidung und Begründung des BGH

Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Er bestätigte die Feststellungen des Landgerichts, korrigierte aber die rechtliche Bewertung. Der BGH entschied, dass die Handlungen des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten eine natürliche Handlungseinheit bilden und somit als ein einheitlicher sexueller Übergriff in Tateinheit mit Nötigung zu werten sind. Begründet wurde dies mit dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Handlungen sowie dem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten. Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend und passte die verhängte Strafe an.

Auswirkungen

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei der Beurteilung von Sexualdelikten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Handlungen sowie des subjektiven Tatentschlusses des Täters. Die Entscheidung kann Auswirkungen auf zukünftige Fälle mit ähnlichem Sachverhalt haben.

Schlussfolgerung

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die rechtliche Bewertung des Falls präzisiert und die Bedeutung einer einheitlichen Betrachtung bei der Beurteilung von Sexualdelikten hervorgehoben. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Rechtslage bei und kann als wichtiger Präzedenzfall für zukünftige Entscheidungen dienen. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus blieb von der Entscheidung unberührt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 5 StR 538/24)

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