Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG: BFH-Beschluss vom 24.10.2024
Einführung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.10.2024 (Az. VI R 4/22) entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitentgelt auch dann steuerfrei bleiben können, wenn sie nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden. Diese Entscheidung hat Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Altersteilzeitregelungen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen zum Altersteilzeitentgelt. Der Kläger erhielt nach Beendigung seiner Altersteilzeit Aufstockungsbeträge. Das Finanzamt behandelte diese Beträge als steuerpflichtiges Einkommen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass die Aufstockungsbeträge gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei seien.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG an das Erfordernis geknüpft ist, dass sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses noch in der Altersteilzeit befindet. Es ging um die Auslegung des § 3 Nr. 28 EStG im Zusammenhang mit den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG).
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nicht daran scheitert, dass sich der Steuerpflichtige bei deren Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Steuerbefreiung darin liege, die Altersteilzeit zu fördern. Dieser Zweck werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Aufstockungsbeträge erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden. Der BFH stützte sich dabei auf den Wortlaut des § 3 Nr. 28 EStG und die Gesetzeshistorie.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH hat Auswirkungen auf die Praxis der Besteuerung von Altersteilzeitregelungen. Sie schafft Klarheit für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Die Entscheidung stärkt die Attraktivität der Altersteilzeit, indem sie die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge auch bei späterer Auszahlung sicherstellt.
Schlussfolgerung
Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2024 eine wichtige Klarstellung zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG getroffen. Die Entscheidung ist für die Praxis relevant und trägt zur Rechtssicherheit bei. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.10.2024, Az. VI R 4/22 (veröffentlicht auf der Webseite des BFH)