Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG verwirft Beschwerde
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zum Verhältnis von Landesrecht und Bundesverfassungsrecht auf.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) des Landes Berlin darstellt. Die Klägerin argumentierte, die Vermietung falle unter die Variationsbreite der Wohnnutzung und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin rügte die Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE und stellte die Frage, ob die vom OVG Berlin-Brandenburg festgestellte Zweckentfremdung rechtmäßig sei. Sie argumentierte, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 ZwVbG BE gegen Grundrechte wie die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße. Weiterhin warf sie Fragen zur Auslegung des Begriffs "Wohnnutzung" und zum Umfang des Vertrauensschutzes auf.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde. Es führte aus, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg angewandten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in dessen Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.) ausreichend seien, um den Fall zu entscheiden. Die Klägerin habe keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt. Das BVerwG betonte, dass es an die Auslegung des Landesrechts durch das OVG Berlin-Brandenburg gebunden sei und die Beschwerde im Wesentlichen die Subsumtion des Sachverhalts unter die bestehenden Rechtsnormen angreife. Die Fragen der Klägerin seien zudem zu einzelfallbezogen, um eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des ZwVbG BE in Berlin. Sie verdeutlicht, dass die Auslegung des Landesrechts durch die Berliner Gerichte maßgeblich ist und das BVerwG nur bei ungeklärten Fragen des Bundesrechts eingreift. Der Fall zeigt die Bedeutung der Zweckentfremdungsgesetze im Kampf gegen Wohnungsmangel in Großstädten.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Beschwerde der Klägerin wurde verworfen, da sie keinen Klärungsbedarf im Bundesrecht aufzeigen konnte. Es bleibt abzuwarten, ob ähnliche Fälle zukünftig zu einer weiteren Klärung der Rechtslage führen werden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 33/24