RVG Rechner – Prozesskosten berechnen
Berechnen Sie Anwaltsgebühren und Gerichtskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Basierend auf der aktuellen Gebührentabelle nach § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 (KostBRÄG 2025).
Eingaben
Ergebnis
Basis: 652,00 € (1,0-Gebühr)1.3 × 652,00 € · Nr. 3100 VV RVG
1.2 × 652,00 € · Nr. 3104 VV RVG
Nr. 7002 VV RVG · max. 20,00 €
3.0 × 266,00 € · § 34 GKG Anlage 2 ⚠ Richtwert
Gesamtrisiko bei Verlust (§ 91 ZPO)
Eigene RA-Kosten (brutto) + gegn. RA-Kosten (netto) + Gerichtskosten
Was bedeuten die Gebühren?
Das RVG regelt die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und dem Gebührenfaktor (sog. Gebührentatbestand aus dem Vergütungsverzeichnis, VV RVG).
Verfahrens- / Geschäftsgebühr
Entsteht für das Betreiben des Geschäfts und die Bearbeitung des Auftrags. Im gerichtlichen Verfahren: 1,3-fach (Nr. 3100 VV RVG). Außergerichtlich als Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5-fach, in der Regel 1,3-fach (Nr. 2300 VV RVG).
Terminsgebühr
Entsteht für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins (mündliche Verhandlung). In der 1. Instanz 1,2-fach (Nr. 3104 VV RVG). Kann entfallen, wenn die Sache ohne Termin erledigt wird.
Einigungsgebühr
Entsteht, wenn die Parteien eine Einigung (Vergleich) erzielen. Außergerichtlich 1,5-fach (Nr. 1000 VV RVG). Im gerichtlichen Verfahren 1,0-fach (Nr. 1003 VV RVG). Soll Anreize zur außergerichtlichen Streitbeilegung setzen.
Gerichtskosten (GKG)
Werden vom Gericht erhoben und richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG, § 34). In der 1. Instanz fallen 3,0 Gebühreneinheiten an (KV Nr. 1210 GKG). Bei Vergleich ermäßigt auf 1,0 (KV Nr. 1211 GKG).
Gebührentabelle RVG Anlage 2
Vollständige Tabelle gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (KostBRÄG 2025). Zeigt die 1,0-Gebühr je Streitwert. Quelle: gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen zu Prozesskosten
Rechtlicher Hinweis & Haftungsausschluss
Kein Ersatz für Rechtsberatung. Die mit diesem Rechner ermittelten Beträge sind unverbindliche Orientierungswerte. Sie ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung und begründen kein Mandatsverhältnis.
Keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität. Die Gebührentabelle (RVG Anlage 2) basiert auf dem KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die Gerichtskosten (GKG) werden auf Grundlage älterer Werte geschätzt und können von den aktuell gültigen Werten abweichen. Bitte prüfen Sie die Angaben anhand der offiziellen Quellen auf gesetze-im-internet.de.
Individuelle Abweichungen. Die tatsächlichen Kosten können höher oder niedriger ausfallen, u. a. weil: (1) Anwälte außergerichtlich höhere Stundenhonorare vereinbaren können (§ 3a RVG); (2) Gerichte den Streitwert abweichend festsetzen; (3) Reisekosten, Kopierkosten und weitere Auslagen anfallen; (4) Prozesskostenhilfe (PKH) die Kosten reduzieren kann; (5) eine Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt.
Anwaltszwang. Vor dem Landgericht und höheren Gerichten besteht gemäß § 78 ZPO Anwaltszwang. Dort dürfen Parteien nicht ohne Rechtsanwalt auftreten.
Haftungsausschluss. Der Anbieter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder dem Vertrauen auf die berechneten Ergebnisse entstehen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Stand der Gebührentabellen: RVG – KostBRÄG 2025 · GKG – KostRÄG 2021 (Richtwerte). Quellen: § 13 RVG, RVG Anlage 2
RVG Prozesskosten Rechner – Hintergrund
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt seit 2004 die gesetzliche Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Im Kern gilt das Prinzip: Je höher der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits (Streitwert), desto höher die Gebühren – aber mit degressiver Staffelung. Kleine Streitwerte sind relativ teurer als große, was dem Zugang zum Recht auch bei geringen Beträgen dienen soll.
Die Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) gibt für jeden Streitwert eine Grundgebühr (1,0-Gebühr) an. Alle konkreten Gebühren entstehen durch Multiplikation dieser Grundgebühr mit einem gesetzlich festgelegten Faktor. Die häufigsten Faktoren sind: 1,3 für die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz (Nr. 3100 VV RVG), 1,2 für die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) und 1,5 für die außergerichtliche Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG).
Neben den Anwaltsgebühren entstehen im gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Diese werden vom Gericht vorläufig von der klagenden Partei erhoben. Am Ende des Verfahrens werden alle Kosten dem Unterlegenen auferlegt (§ 91 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine Kostenquotelung.
Dieser RVG-Rechner wurde entwickelt, um Mandanten und Rechtsanwälten eine schnelle, transparente Einschätzung der Prozesskosten und des Kostenrisikos zu ermöglichen. Er berücksichtigt die aktuellen Gebührentabellen nach dem KostBRÄG 2025 und berechnet automatisch Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr, Postpauschale, Umsatzsteuer sowie die geschätzten Gerichtskosten.
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